Spielen meine Abi-Note und meine Wartezeit eine Rolle für das spätere Einklagen?

 

In den allermeisten Fällen kommt der von Ihnen beim Erwerb des Abiturs erzielten Durchschnittsnote oder sonstigen Qualifikation beim Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife und ebenso der für ein Studium in dem betreffenden Studiengang bereits vorzuweisenden Wartezeit keine Rolle beim späteren Einklagen eines außerkapazitären Studienplatzes zu.

  

Dies hängt damit zusammen, dass diese zusätzlichen Studienplätze in den allermeisten Fällen unter den Antragstellern und Antragstellerinnen der verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahren ausgelost werden.

  

Durchschnittsnote und Wartezeit spielten bislang nur an den Hochschulstandorten eine Rolle, wo solche zusätzlichen Studienplätze nicht ausgelost, sondern in Orientierung an den Kriterien für die Vergabe der regulären (innerkapazitären) Studienplätze vergeben wurden.

 

Nach der Neuregelung durch den neuen "Staatsvertrag über die Hochschulzulassung" bleibt die Reaktion darauf durch die Verwaltungsgerichte abzuwarten.

 

Kanzlei Dr. Wesener

Holzmarkt 4

45657 Recklinghausen

 

Postfach 10 19 01

45619 Recklinghausen


Tel.: 02361 / 1045 - 0

Fax: 02361 / 1045 - 10

 

www.dr-wesener.de

kanzlei@dr-wesener.de

 

Unsere Bürozeiten:

Montags bis Freitags 

09:00 Uhr - 13:00 Uhr

14:00 Uhr - 18:00 Uhr

 

 

Kontakt

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.