Aufgrund gewisser Interdependenzen zwischen der Bewerbung auf die regulären, also „innerkapazitären Studienplätze“ und dem späteren Einklagen, also der Bewerbung auf „außerkapazitäre Studienplätze“, erweist es sich bei Beachtung landesrechtlicher Vorgaben, die bedauerlicherweise höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten worden sind, für eine erfolgversprechende Studienplatzklage als notwendig, das man sich an der betreffenden Universität bzw. Hochschule auch innerkapazitär, und zwar regelmäßig innerhalb der dafür vorgesehenen Ausschlussfristen, beworben haben muss.
Im Falle gerichtlicher Vergleichsabschlüsse spielen die landesrechtlichen Vorgaben bisweilen jedoch keine Rolle, vor allem deshalb nicht, um nicht die Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist innerkapazitär beworben haben, gegenüber denjenigen, die dies getan haben, zu benachteiligen.
Selbstverständlich werden wir Sie auch darüber im Falle einer Mandatierung ‑ aber auch bei einer kostenpflichtigen Erstberatung ‑ beraten und dies bei der späteren Ausarbeitung des Klageprogramms berücksichtigen!