Das Wichtigste vorab: Für das Einklagen von Studienplätzen sind zahlreiche Fristen zu beachten!

 

Was viele nicht vermuten: Für das Einklagen der außerkapazitären, also zusätzlichen Studienplätze durch gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche sind Fristen zu beachten, die häufig vor dem Erhalt der Ablehnungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de), also der vormaligen "Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" (ZVS), ablaufen.

 

 

 

Viele Bundesländer haben für die zunächst erforderliche Bewerbung bei den jeweiligen Universitäten und Hochschulen Fristen eingeführt, die teilweise sogar identisch mit den Bewerbungsfristen für Neuabiturienten bei der Stiftung für Hochschulzulassung bzw. alle Abiturienten im Falle von Direktbewerbungen bei den Hochschulen sind, sodass man sich dann bei Bewerbungen zum Wintersemester spätestens am 15. Juli und für solche zum Sommersemester spätestens bis zum 15. Januar beworben haben muss.

 

 

 

Deswegen kann nur dringend dazu geraten werden, mit der ersten Kontaktaufnahme unserer Kanzlei keinesfalls bis Mitte August bzw. Mitte Februar zu warten, wenn die Ablehnungsbescheide bereits vorliegen. Die erste Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei sollte daher einige Monate früher erfolgen, um erhebliche Einschränkungen für das gemeinsam festzulegende Klageprogramm zu vermeiden.

 

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