Studienplatzklagen

Numerus Clausus

Informationen zu den "Kapazitätsverfahren"

I.

Den Bewerbern um einen Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang stehen auch nach der zum 01. Januar 2020 in Kraft getretenen Neuregelung der Studienplatzvergabe durch den "Staatsvertrag über die Studienplatzvergabe" aus dem Jahr 2019 weiterhin zwei Wege offen: Sie können sich um einen Studienplatz innerhalb der landesrechtlich festgesetzten Zulassungszahl bemühen, die nach den Kapazitätsverordnungen (KapVO) der Länder ermittelt und nach Maßgabe der landesrechtlichen Vergabeverordnungen (VergabeVO) in aller Regel durch die „Stiftung für Hochschulzulassung“ (hochschulstart.de) in Dortmund oder auch die einzelne Hochschule vergeben werden.

 

Wenig bekannt ist - trotz jahrzehntelanger Rechtspraxis, - dass die Bewerber daneben noch eine zweite Chance haben - und zwar bei den allermeisten Hochschulen unabhängig von der in ihrer Hochschulzugangsberechtigung erzielten Durchschnittsnote,  bereits vorhandener Wartezeit oder sonstigen Kriterien -! Sie haben nämlich die Möglichkeit, den begehrten Studienplatz (sinnvollerweise zusätzlich) auch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu beanspruchen, wenn die ermittelte und jeweils festgesetzte Zahl der Studienplätze des zulassungsbeschränkten Studiengangs die (tatsächlich) vorhandene Kapazität nicht ausschöpft, mithin an der jeweiligen Hochschule ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte "Kapazitätserschöpfungsgebot" vorliegt.

 

II.

Derartige - gewissermaßen außerplanmäßige - Studienplätze müssen zunächst direkt bei den betreffenden Hochschulen beantragt werden, wobei teilweise höchst unterschiedlich Ausschlussfristen (früheste Fristen: 15. Juli zum WS und 15. Januar zum SS) sowie bestimmte Formerfordernisse (z.B. Übersendung bestimmter Unterlagen) zu beachten sind. Diese sind uneinheitlich und landesweit höchst unterschiedlich geregelt bzw. durch eine kaum durchschaubare Rechtssprechung sanktioniert, bisweilen aber auch annulliert worden.

 

III.

Zeitlich parallel zu den direkt bei den Hochschulen gestellten Zulassungsanträgen müssen bei den für die jeweilige Hochschule örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt werden, über die dann in aller Regel noch im Laufe des Bewerbungssemesters entschieden wird; gegebenenfalls schließt sich noch ein Rechtsmittelverfahren an, für das die Zuständigkeit des für das betreffende Bundesland jeweils zuständigen Oberverwaltungsgerichts (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshofes (VGH) gegeben ist (insoweit herrscht Anwaltszwang!).

 

Auch für die gerichtliche Antragstellung gelten teilweise Ausschlussfristen und bestimmte Formerfordernisse, die von der Rechtssprechung, zumeist landesweit, höchst unterschiedlich festgelegt wurden.

 

Nach Einleitung der gerichtlichen Verfahren werden dann über die Verwaltungsgerichte die den jeweiligen Studiengang betreffenden Kapazitätsunterlagen zur Stellungnahme übersandt. Ebenso wie die bereits angesprochene Kenntnis über Ausschlussfristen und Formerfordernisse erfordert die Sichtung und rechtliche Analyse der Kapazitätsberechnungen erhebliches Spezialwissen, welches sich unsere Kanzlei, in persona Rechtsanwalt Dr. Wesener, durch die langjährige Betreuung derartiger Verfahren aneignen konnte. Ganz allgemein ist festzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen zum Kapazitätsrecht schwer zugänglich und häufig unveröffentlicht sind, weshalb sich die Beauftragung besonders auf das Kapazitätsrecht spezialisierter Rechtsanwälte sowohl für die Antragstellung bei den Hochschulen als auch für die Einleitung und Betreuung der hochkomplexen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren empfiehlt.

 

Falls das örtlich zuständige Gericht an der jeweiligen Hochschule im betreffenden NC-Studiengang einen Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot feststellt und daraufhin die exakte Zahl zusätzlicher Studienplätze ermittelt und festgesetzt hat, wird in aller Regel unter Beachtung detaillierter gerichtlicher Vorgaben durch die jeweilige Hochschule ein Losverfahren (nur) unter den am gerichtlichen Verfahren Beteiligten durchgeführt, da die Zahl der Bewerber die Zahl der zusätzlich ermittelten Studienplätze regelmäßig übersteigt. Bezogen auf einige wenige Standorte erfolgt die Vergabe zusätzlicher Plätze auch nach Stiftungskriterien (Durchschnittsnote und vor der Neuregelung bisweilen auch nach der bereits erworbenen Wartezeit).

 

IV.

Zwar handelt es sich bei den durch eine gerichtliche Eilentscheidung zugeteilten Studienplätzen aus prozessualen Gründen nur um vorläufige Plätze, da endgültige Studienplätze nur in einem regulären Klageverfahren vergeben werden können. In den allermeisten Fällen erübrigt sich später jedoch die Führung eines solchen Klageverfahrens, da die betreffende Hochschule gerichtliche Eilentscheidungen später akzeptiert bzw. entsprechende Vergleiche geschlossen werden.

 

V.

Jeweils bezogen auf den gewünschten NC-Studiengang und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Studienbewerbers/der Studienbewerberin sowie der Eltern wird vor Abreichung der Anträge an die Hochschulen und Gerichte zu prüfen sein, ob eine Beteiligung an den sich jeweils nur auf ein bestimmtes Semester und Fachsemester beziehenden Kapazitätsverfahren bundesweit (sog. „Rundumschlagverfahren“) oder aber nur beschränkt auf bestimmte Bundesländer bzw. Hochschulen (bundesweit optimiertes Verfahren) anzuraten ist.

 

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