Versicherungsrecht

Wir bieten umfassende Beratung und Vertretung in versicherungsrechtlichen Fällen an.

Leider bedarf es in Anbetracht der Vielzahl von Versicherungen, dem sogenannten Kleingedruckten und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen immer mehr juristischer Kenntnisse bei der Bewertungen von Versicherungsverträgen.

Grundsätzlich soll eine Versicherung einen Leistungsanspruch gegen Entgelt für den Versicherungsnehmer begründen. Wie selbstverständlich werden durch die Versiche- rungsunternehmen sog. „gleichartige Risiken“ versichert, - alles für den Schadenfall.

 

Wann sehen Sie Ihr Geld? 

 

Praktisch bedeut dies, dass Sie als Versicherungsnehmer zwar Ihre Versiche- rungsbeiträge zahlen, die Versicherungen jedoch im Schadensfall meist erst nach längerem Schriftwechsel und einiger Zeitverzögerung die vertragliche Summe auskehren.

 

Unser Rat

 

Wir empfehlen Ihnen daher, sämtliche Versicherungsvertragsunterlagen gebündelt zu ordnen und zu archivieren. Suchen Sie frühzeitig juristische Hilfe!

Die hiesige Kanzlei ist tätig in Bereichen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts, also ob den Versicherungsnehmer benachteiligenden Klauseln wirksam mit in den Vertrag einbezogen werden konnten und

in allen speziellen Fragen der


- Kraftfahrtversicherung  

- Hausratversicherung

- Wohngebäudeversicherung  

- Feuerversicherung  

- Einbruchdiebstahl  

- Reisegepäckversicherung  

- allgemeine Haftpflichtversicherung  

- Lebensversicherung  

- Tierhalterversicherung  

- Berufshaftpflichtversicherung

 

und selbstverständlich den gesamten Bereich des

- Sozialversicherungsrechtes nach dem SGB.

 

Selten lesen sich Versicherungsnehmer die geltenden Bestimmungen des Versiche-rungsvertragsgesetzes durch und machen sich beispielsweise mit den Fristen (!) vertraut. Wussten Sie beispielsweise, dass nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen die Versicherung spätestens innerhalb von 6 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend machen muss? Ansonsten gilt gemäß § 12 Abs. 3 VVG, dass der Versicherer von der Leistung frei wird.


Bei weiteren Fragen: Wir freuen uns auf eine Kontaktaufnahme.

 

Kanzlei Dr. Wesener

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