Baunachbarrecht

Rechtsschutz des Hauseigentümers gegen heranrückende Bebauung

Sobald man als Eigentümer eines Hausgrundstücks sein neues Heim bezogen hat, sollte die Aufmerksamkeit auf jedwede Bautätigkeit in der Nachbarschaft gerichtet werden, um zu verhindern, daß die eigene Wohnqualität durch heranrückende Bebauung - oder auch aus der Nutzung resultierender Immissionen - gemindert wird. Mit den Rechtsschutzmöglichkeiten des Hauseigentümers gegen heranrückende - rechtswidrigen - Bebauung beschäftigt sich dieser Beitrag.


Generell ist danach zu unterscheiden, ob das Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedarf oder genehmigungsfrei ist. Dies richtet sich nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW). Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entge- genstehen (§ 75 BauO NW); zivilrechtliche Aspekte werden grundsätzlich nicht geprüft.


Die Erteilung bzw. Versagung einer Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Er ist sowohl für den Bauherrn (auch etwa hinsichtlich belastender Auflagen), als auch für einen unmittelbar betroffenen Nachbarn (ggf. wegen fehlender Auflagen) anfechtbar.


Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Hauseigentümers gegen eine rechtswidrige Be- bauung sind wie folgt darzustellen:


1. Rechtsschutz gegen baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben


Ist dem Eigentümer oder Pächter (Bauherrn) eines benachbarten Grundstücks eine Baugenehmigung erteilt worden, gegen die man sich als Hauseigentümer zur Wehr setzen möchte, so hat man gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung Widerspruch einzulegen. Im Falle der Zustellung der Baugenehmigung an den Nachbarn mit Rechtsbehelfsbelehrung ist der Widerspruch nur binnen Monatsfrist zulässig, ansonsten längstens innerhalb eines Jahres ab genauer Kenntnis vom Bauvorhaben und seinen Auswirkungen. Ein solcher Widerspruch führt jedoch nicht dazu, daß der Inhaber der Baugenehmigung sein Bauvorhaben nicht mehr vorantreiben kann, denn der Nachbarwiderspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch legt das Bauvorhaben daher "nicht auf Eis". Vielmehr hat der Hauseigentümer, der sich gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung wenden möchte, vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel zu begehren, das Bauvorhaben vorerst zu stoppen. Dies kann der Hauseigentümer bei der Behörde beantragen oder aber beim zuständigen Verwaltungsgericht begehren (in der Regel wird ein verwaltungs- gerichtliches Verfahren unumgänglich sein). Erst ein so erfolgreich gestellter Antrag führt dazu, daß die Baustelle stillgelegt ist.


Auf den Widerspruch des Hauseigentümers gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ergeht dann (in der Regel nach einem solchen Eilverfahren) entweder eine Abhilfeentscheidung durch die Baugenehmigungsbehörde oder ein Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsbehörde. Ein negativer Widerspruchs- bescheid kann von dem Nachbarn mit der sog. Drittanfechtungsklage verwaltungs- gerichtlich angegriffen werden.


2. Rechtsschutz gegen baugenehmigungsfreie Bauvorhaben


Gegenüber einem baugenehmigungsfreien Vorhaben kann bei der zuständigen Bauordnungsbehörde ein Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gestellt werden. Die Genehmigungsfreistellung bedeutet nämlich nicht, daß keinerlei baurechtliche Vorschriften zu beachten sind.


Dieser Rechtsschutz wird bei Passivität der Behörde wiederum von den Verwaltungs- gerichten gewährt. Der Hauseigentümer hat die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, um so die Bauaufsichtsbehörde zu einer vorläufigen Still- legung der Baustelle mit dem Ziel der endgültigen Versagung des Bauvorhabens zu verpflichten. Mangels eines anfechtbaren Verwaltungsaktes wäre in einem danach noch notwendigen Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage, gerichtet gegen die Bauaufsichtsbehörde durch den Nachbarn zu erheben.


In Gebieten, in denen ein Bebauungsplan die Bebauungsmöglichkeiten regelt und ein sog. Baugenehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt wird, sollte zusätzlich geprüft werden, ob zeitlich parallel beim zuständigen Normenkontrollsenat (in NRW: OVG Münster) ein Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes zu stellen ist. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, daß die gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Bekanntmachung des Planes im Amtsblatt der jeweiligen Stadt/Gemeinde zulässig ist.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Dr. jur. Wolfgang Wesener, Recklinghausen

 

Kanzlei Dr. Wesener

Holzmarkt 4

45657 Recklinghausen

 

Postfach 10 19 01

45619 Recklinghausen


Tel.: 02361 / 1045 - 0

Fax: 02361 / 1045 - 10

 

www.dr-wesener.de

kanzlei@dr-wesener.de

 

Unsere Bürozeiten:

Montags bis Freitags 

09:00 Uhr - 13:00 Uhr

14:00 Uhr - 18:00 Uhr

 

 

Kontakt

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.